AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich, Ausschließlichkeit; Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der SIMS M+R GmbH (im Folgenden „SIMS“ und „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber/Besteller geschlossenen Verträge. Sie gelten ausschließlich. Abweichende, insbesondere nicht gleichgerichtete Bedingungen des Auftraggebers/Bestellers oder Abreden bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SIMS.
1.2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und gesondert getroffene Vereinbarungen gelten bis zur vollständigen Verwertung und/oder Entsorgung des Materials. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass das gelieferte Material nicht mit der Deklaration übereinstimmt.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die in Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt.
1.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen SIMS und dem Auftraggeber/Besteller ergebenden Streitigkeiten aus zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der der Geschäftssitz von SIMS Bergkamen. SIMS ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
1.5. Für alle Rechtsbeziehungen mit SIMS gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des deutschen internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Angebot, Preise, Zahlung, Sicherheit
2.1. Verträge kommen erst durch Auftragsbestätigungen oder Annahme der Güter durch SIMS zustande. Preisänderungen vor Abschluss eines Vertrages bleiben vorbehalten.
2.2. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Preise von SIMS sind Nettopreise in EURO bei Anlieferung an die angegebene Annahmestelle. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe berechnet.
Alle für unsere Lieferungen und Leistungen im Empfangsland anfallenden Steuern und sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Auftraggebers/Bestellers, sofern dies nicht schriftlich anders vereinbart wurde. Bei einer wesentlichen Änderung der Verarbeitungs- oder Entsorgungskosten kann SIMS eine angemessene Preisanpassung vornehmen. Metallpreisfixierungen können nachträglich nicht abgeändert werden.
2.3. Zahlung ist netto Kasse innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung/Annahme zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist der Tag der Einzahlung maßgebend. Unbare Zahlungen werden erfüllungshalber angenommen. Kosten und Spesen trägt der Auftraggeber/Besteller, ausgenommen Diskontspesen bis zur Fälligkeit der Rechnung. SIMS ist berechtigt zu bestimmen, auf welche ihrer Forderungen eingehende Zahlungen verrechnet werden.
2.4. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Bestellers/Auftraggebers rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
2.5. Hält der Auftraggeber/Besteller die Zahlungsbedingungen nicht ein oder werden SIMS Umstände bekannt, die nach ihrer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Bestellers zu mindern, so ist SIMS berechtigt, sämtliche eingeräumten Zahlungsziele zu widerrufen und Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen, unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte. Daneben besteht für SIMS das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
2.6. Technische Beratung gibt SIMS nach bestem Wissen und Können. Sie ist jedoch unverbindlich und befreit den Auftraggeber/Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Waren ist der Auftraggeber/Besteller verantwortlich.

II. Zusätzliche Bedingungen für die Übernahme von Material zur Verwer-tung und Entsorgung

1. Allgemeines
1.1. Diese Bedingungen gelten neben den vorstehenden allgemeinen Bedingungen für die Übernahme von Elektro- und Elektronikschrott, von NE-Shredderrückständen, NE-Metallgemischen sowie von allen anderen Materialien, die SIMS zur Verwertung, Metallrückgewinnung, Metalltrennung und/oder zur Entsorgung übernimmt.
1.2. Die genaue Spezifikation einer Anlieferung ergibt sich aus den Angaben in unseren Auftragsbestätigungen. Der Auftraggeber hat Menge, Gewicht, Zusammensetzung und Schadstoffbelastung des angelieferten Materials vollständig anzugeben. Er sichert zu, keinen Anhaltspunkt für die Überschreitung gesetzlicher Grenzwerte oder anderer bekannter Richtwerte bezüglich des Schadstoffgehaltes zu haben. Der Auftraggeber versichert, dass die gelieferten Materialien frei sind von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern sowie Radioaktivität.
1.3. Der Auftraggeber haftet für die Beachtung aller im- und exportrechtlichen Bestimmungen und die Richtigkeit seiner Angaben. Die Auftragsannahme durch SIMS erfolgt vorbehaltlich der Überprüfung der Deklaration des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Ware jederzeit zu untersuchen. Sollte die Ware nicht der Deklaration und den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen entsprechen, wird SIMS dies dem Auftraggeber binnen 7 Tagen nach der Inspektion mitteilen. Erforderlichenfalls hat der Auftraggeber auf eigene Kosten die Durchführung von behördlichen Verfahren zu veranlassen (z.B. Entsorgungsnachweisverfahren, Notifizierungsverfahren für Abfallimporte).

2. Anlieferung und Transport
2.1. Sämtliche Lieferkosten trägt der Auftraggeber, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Die Lieferung hat innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übernahme im SIMS-Werk Bergkamen. Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Entladung des Materials verantwortlich.
2.2. Ist eine Abholung der Materialien vereinbart, gehen die Transportkosten zu Lasten von SIMS. Die Wahl des Transportmittels und Spediteurs wird durch SIMS bestimmt.
2.3. Der Auftraggeber ist für die Befüllung der Transportbehälter verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Lieferschein die genaue Herkunft der Waren zu bezeichnen. Für Schäden, die durch eine mangelhafte Befüllung oder ein mangelhaftes Laden bzw. Entladen der Materialien entstehen, haftet der Auftraggeber.
2.4. Ist eine Befüllung und ein Transport durch SIMS dem Auftraggeber vereinbart, hat der Auftraggeber das zu übernehmende Material zum vereinbarten Termin versandbereit zu stellen.
2.5. Sollte mit dem Auftraggeber vereinbart worden sein, dass SIMS ihm Transportbehältnisse zur Verfügung stellt, werden diese an den Auftraggeber vermietet. Für das Mietverhältnis gelten die Bestimmungen der §§ 535 ff. BGB. Beschädigungen an von SIMS zur Verfügung gestellten Behältern sind der SIMS unverzüglich anzuzeigen. Schäden an den Mietbehältern hat der Mieter zu tragen, soweit dieser nicht nachweist, dass diese nicht ohne sein Verschulden oder das seiner Mitarbeiter entstanden sind.
2.6. Vom Auftraggeber angemietete Transportbehälter dürfen nur mit den ausdrücklich vom Vermieter/Auftragnehmer benannten Stoffen befüllt werden.
2.7. Die gelieferten Waren gelten nicht als von SIMS angenommen, solange SIMS nicht die Möglichkeit zur Prüfung der Waren hatte. SIMS ist verpflichtet, etwaige Mängel bzw. mangelnde Übereinstimmung mit der Deklaration oder gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen dem Auftraggeber innerhalb angemessener Frist anzuzeigen.

3. Verpflichtungen des Auftragnehmers
3.1. SIMS verpflichtet sich, das übernommene Material einer stofflichen Verwertung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zuzuführen und die entstehenden Reststoffe sachgerecht zu entsorgen.
3.2. Sobald aus den übernommenen Materialien bei einer Demontage Stoffe separiert werden, die als Sonderabfall zu behandeln sind, verpflichtet SIMS sich zur Entsorgung nach den geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Entsorgung auf Kosten des Auftraggebers.

4. Eigentum, Gefahrenübergang
4.1. Die Ware bleibt im Eigentum des Auftraggebers bis zur vollständigen Bezahlung des Preises für Entsorgung und Verwertung und bis zur Erfüllung sämtlicher anderer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber.
4.2. SIMS hat das Recht, die Entsorgung und/oder Verarbeitung des Materials bis zur vollständigen Zahlung der Leistung zu verweigern.
4.3. Sofern eine Wertermittlung des gelieferten Materials auf Basis der Verarbeitungsergebnisse vereinbart ist, bleiben die angelieferten Materialien bis zum Beginn der Verarbeitung im Betrieb des Auftragnehmers im Eigentum des Auftraggebers. Nach Beginn der Verarbeitung bleiben die aus der Verarbeitung entstehenden Reststofffraktionen bis zur Bezahlung der Entsorgung im Eigentum des Auftraggebers. Die bei der Verarbeitung entstehenden Wertstoffe gehen mit ihrer Entstehung/Verbindung in das Eigentum von SIMS über.
4.4. SIMS ist berechtigt, nach einer angemessenen Zahlungsfrist Stoffe, für deren Entsorgung noch nicht bezahlt wurde, zurückzuliefern, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Sollte der Reststoff aus der betreffenden Anlieferung bereits entsorgt sein, so ist die Rücklieferung von gleichartigen Reststoffen zulässig. Unbeschadet davon bleibt das Recht, für angelieferte Materialien, die aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht verarbeitet wer-den können und deshalb gelagert werden müssen, angemessene Lager- und Umschlaggebühren in Rechnung zu stellen.

5. Gewährleistung
5.1. Der Auftraggeber sichert zu, dass das angelieferte Material den in der Auftragsbestätigung genannten Spezifikationen sowie den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
5.2. Sollte sich nach Anlieferung oder im Verlauf der Verarbeitung herausstellen, dass der Wertstoffanteil geringer als vereinbart, die Deklaration nicht eingehalten, erhöhter Verarbeitungsaufwand erforderlich ist oder Schadstoffbelastungen von angelieferten Produkten, Zwischenprodukten oder Realstoffen zusätzlichen Verarbeitungs- oder Entsorgungsaufwand verursachen, so werden die daraus resultierenden Mindererlöse oder Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Eine Rücklieferung angelieferten Materials, eines Zwischenproduktes, Rest- oder Wertstoffes kann nur erfolgen, sofern dies technisch möglich und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist. Bereits geleisteter Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, die Zurückhaltung von Wertstoffen zur Sicherung dieser Ansprüche ist zulässig.

III. Zusätzliche Bedingungen für Materiallieferungen bzw. -verkäufe

1. Gefahr, Auslieferung, Verzug
1.1. Diese Bedingungen gelten neben den vorstehenden allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Metallen und anderen Wertstoffen.
1.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert SIMS ab ihrem Werk Bergkamen. Sofern Versendungen vereinbart sind, bestimmt SIMS Versandweg, Spediteur und Frachtführer. Jede Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk von SIMS verlässt bzw. abhol- oder versandbereit gemeldet wird, es sei denn, es ist „Lieferung frei Haus“ vereinbart worden.
1.3. Der Besteller ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen. Alle für die Lieferungen und Leistungen von SIMS im Empfangsland anfallenden Steuern und sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Auftraggebers/Bestellers. Für alle Handelsklauseln gelten im Übrigen die INCOTERMS 2000.
1.4. Lieferfristen und -termine bezeichnen stets nur den ungefähren Lieferzeitpunkt ab Werk oder Lager. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht rechtzeitige oder falsche Belieferung bzw. Nichtbelieferung ist durch SIMS verschuldet.
1.5. Lieferbehinderungen höherer Gewalt berechtigen SIMS, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und den Umfang ihrer Auswirkung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Betriebsstörungen, Fabrikationsausfall, Beschaffungsschwierigkeiten, Arbeitskampf und sonstige Umstände, die SIMS die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, gleich.
1.6. Maßgeblich für die Abrechnung für Lieferungen ist die Gewichts- oder Mengenangabe auf dem Lieferschein von SIMS. Abweichungen hiervon sind vom Besteller nachzuweisen. Auf die vereinbarten Gewichte oder Stückzahlen sind SIMS Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % gestattet.
1.7. SIMS gerät nur in Verzug, wenn sie nach Fälligkeit auf schriftliche Mahnung des Bestellers aus von SIMS zu vertretenden Gründen nicht binnen angemessener Nachfrist leistet. Voraussetzung ist weiter, dass der Besteller nicht selbst mit einer Verpflichtung aus der Geschäftsverbindung in Verzug ist.
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist SIMS berechtigt, die Ware zurückzunehmen und hierfür den Betrieb des Auftraggebers/Bestellers zu betreten. SIMS kann außerdem die Weiterveräußerung, -verarbeitung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
1.8. Angaben über Lieferumfang, Maße, Gewichte, Wertstoffe, Werkstoffe, Aussehen und Leistungen dienen zur Bezeichnung des Liefergegenstandes und sind keine Zusicherung von Eigenschaften. Eine Zusicherung von Eigenschaften muss ausdrücklich und schriftlich erfolgen.
1.9. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SIMS berechtigt, die Liefergegenstände zurückzunehmen; der Besteller ist verpflichtet, diese zurückzugewähren. In der Zurücknahme der Liefergegenstände liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, SIMS hätte diesen ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Liefergegenstände durch SIMS liegt dagegen stets ein Rücktritt vom Vertrag. SIMS ist nach der Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Eigentumsvorbehalt
2.1. SIMS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, insbesondere bis zur Begleichung eines etwai-gen Kontokorrentsaldos aus vorangegangenen und künftigen Lieferungen vor (Vorbehaltsware).
2.2. Bei der Verarbeitung der von SIMS gelieferten Waren durch den Empfänger gilt SIMS als Hersteller, ohne dass ihr hieraus Verpflichtungen entstehen, und erwirbt Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt SIMS Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Waren zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Waren von SIMS mit einer Sache des Bestellers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Waren von SIMS zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache auf SIMS über. Der Besteller gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
2.3. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen SIMS Eigentumsrechte zustehen, einschließlich etwaiger Saldoforderungen, tritt der Besteller bereits jetzt im Umfang des Eigentumsanteils von SIMS an den verkauften Waren zur Sicherung an SIMS ab. Der Besteller ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand zur Sicherheit an Dritte zu übereignen oder zu verpfänden.
2.4. Der Besteller ist berechtigt, über die im Eigentum von SIMS stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen und die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit SIMS rechtzeitig nachkommt – insbesondere die Zahlungsbedingungen einhält – und eine Gefährdung der Eigentumsvorbehaltsrechte von SIMS ausgeschlossen erscheint.
Andernfalls ist SIMS berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung, auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der in ihrem Eigentum stehenden Waren zu verlangen. Auf Verlangen von SIMS hat ihr der Besteller den Zutritt zur Bestandsaufnahme und Inbesitznahme ihrer Waren zu gewähren. SIMS ist berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig und ohne vorherige Fristsetzung verkaufen oder versteigern zu lassen. Dem Besteller wird eine Gutschrift in Höhe des erzielten Erlöses abzüglich der SIMS entstandenen Kosten erteilt. Außerdem ist SIMS zum Widerruf des Rechts des Forderungseinzugs berechtigt.
2.5. Auf Verlangen von SIMS hat ihr der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in ihrem Eigentum stehenden Waren und über die vorstehend an sie abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
2.6. SIMS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht SIMS zu.
2.7. Werden Vorbehaltswaren oder an SIMS abgetretene Forderungen von Dritten gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Besteller den Vollstreckungsbeamten von den Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten und SIMS unverzüglich telefonisch oder schriftlich zu benachrichtigen, sowie in jeder Weise bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen. Die Kosten für diese Rechtsverteidigung trägt der Besteller. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SIMS die gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den SIMS entstandenen Ausfall.

3. Gewährleistung
3.1. Die Ware ist unverzüglich gemäß § 377 HGB zu untersuchen. Sachmängel, Falschlieferungen und Fehlmengen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich später ein bei der ersten Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so ist er – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung – unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3.2. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller SIMS nicht unverzüglich nach Verlangen von SIMS eine sachgerechte Prüfung des Mangels ermöglicht.
3.3. Bei mangelhaften Lieferungen erfolgt nach Wahl von SIMS entweder Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung). Die Kosten hierfür trägt SIMS, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Aus mangelhaften Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten. Bei nicht nur unerheblichen Sach- und Rechtsmängeln ist SIMS berechtigt, nach ihrer Wahl zwei Mal nachzubessern.

4. Allgemeine Haftungsbegrenzung
SIMS haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SIMS nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen ist die Haftung von SIMS auf die vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden beschränkt. Eine über die vorgenannte Haftung hinausgehende Haftung von SIMS ist ausgeschlossen, es sei denn für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung von SIMS ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haf-tung der Organe und Erfüllungsgehilfen von SIMS.

Stand : März 2007